§1
Name des Vereins
Verein für
aquatischen Artenschutz, Schutz naturnaher Fließgewässer,
Revitalisierung denaturierter Fließgewässer und Gewässerunterhaltung
in Sachsen (IGFS)
§ 2
Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Er hat seinen Sitz in Chemnitz.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§3
Ziele und Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt seine Ziele
ausschließlich und unmittelbar auf den Grundlagen der
Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit im Sinne der Vorschriften des
dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Der Verein verhält sich in
Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.
(3)
Zweck des Vereins ist:
a.
Die uneingeschränkte Förderung
der Ziele des Natur -und Gewässerschutzes sowie der Fischerei in und
an den Gewässern Sachsens nach den Bestimmungen der jeweiligen
gültigen Satzung.
b.
Der Verein fördert das
Fliegenfischen.
c.
Der Zusammenschluss
länderübergreifender Interessen, die sich aus §3 Absatz a ergeben.
d.
Der Erwerb bzw. die Anpachtung
von Gewässerstrecken und Gewässern zur Ausübung des
Fischereirechtes.
e.
Die Förderung der Jugendarbeit
im Verein, insbesondere das Heranführen von Kindern und Jugendlichen
an den Gewässerschutz.
f.
Die uneigennützige Arbeit zur
Wahrung der Interessen gemäß den Leitlinien der IGFS.
(4) Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zecke zu
verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereines, sofern sie nicht Vereinszwecken dienen. Die, mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziel des Vereins
ihrem Mitgliederstatus gemäß zu unterstützen.
§4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jeder
Bürger werden, der die Vereinsziele in ihrer Gesamtheit aktiv
betreiben oder dies ideell bzw.
materiellunterstützen will.
(2)
Besonders verdienstvolle
Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragzahlung
befreit.
(3)
Die Aufnahme in den Verein ist
an fachliche Kompetenz (Gewässerschutz) und an persönliche
Integrität gebunden. Dem Aufnahmeantrag ist die Empfehlung durch
zwei Vereinsmitglieder hinzuzufügen. Diese Bedingung gilt nicht für
Gründungsmitglieder.
(4)
Die Aufnahme als Mitglied ist
formlos schriftlich zu beantragen. Über den Mitgliedsantrag
entscheidet der Vorstand.
(5)
Die Mitgliedschaft wird
frühestens 3 Monate nach Anzeige der Absicht, jedoch nicht vor
Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
(6)
Die Mitglieder erklären sich mit
der elektronischen Speicherung persönlicher Daten einverstanden,
wenn die einher geht mit den Bestimmungen des Datenschutzes.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
zu Nr.1: Die Austrittserklärung muss in Schriftform dem
Vorstand angezeigt werden. Sie wird zum Ende des Geschäftsjahres
wirksam, sofern sie 3 Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres
angezeigt wurde. Als Termin der Anzeige gilt der Eingang des
Schreibens beim Vorstand.
Zu Nr.2: Ein Mitglied kann, wenn es vorsätzlich oder grob
gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Die Beitragspflicht für das laufende jahr bleibt bestehen.
(2) Ausgeschiedenen und rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6
Verfahren beim Ausschluss eines Mitgliedes
(1)
Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit der einfachen
Stimmenmehrheit nach dem gültigen Vereinsrecht.
§7
Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes
(1)
Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist die Berufung zulässig.
Sie ist an den Vorstand zu richten und wird durch die nächste
Hauptversammlung entschieden. Die Berufung ist innerhalb eines
Monates nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
(2)
Macht das Mitglied von seinem
Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§8
Vereinsorgane
(1)
Die Mitgliederversammlung
(2)
Der Vorstand.
§9
Versammlungen
(1)
Ordentliche
Mitgliederversammlung
Diese wird im ersten
Halbjahr eines jeden Jahres einberufen. Die Einladungen ergehen
schriftlich mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, unter Beifügung
einer Tagesordnung. Eine fristgemäß einberufene Versammlung ist
ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung, über die in der Versammlung beschlossen
werden sollen, müssen beim Vorstand acht Tage vor der Versammlung
eingegangen sein.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen
können nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu
unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen.
(2)
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Diese sind durch
den Vorstand
schriftlich einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn dies mindestens
der zehnte Teil
der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangen. Im übrigen gelten die Regelungen wie unter §9,
(1).
(3)
In den Versammlungen haben
anwesende Delegierte das Stimmrecht:
a) Juristische Personen
je angefangene 100 Mitglieder durch 1 stimmberechtigten Delegierten,
jedoch höchstens 8 stimmberechtigte Delegierte.
b) Natürliche Personen
(Einzelmitglieder) ungeachtet der Anzahl der Mitglieder haben 1
Stimme.
§10
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht
aus nachfolgenden Mandatsträgern:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem
stellvertretenden Vorsitzenden
3.Dem Schatzmeister.
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Vorsitzender und
Stellvertreter haben Einzelvertretungs- und
Einzelzeichnungsbefugnis. Scheidet der Vorsitzende aus dem Mandat
aus oder ist verhindert, so übernimmt der Stellvertreter bis zur
Neuwahl die Aufgaben des Vorsitzenden.
(3)
Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt 3 Jahre. Bis zur Bildung eines neuen Vorstandes bleibt der
alte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
zulässig. Die Wahl in den Vorstand setzt eine mindestens fünfjährige
Vereinsmitgliedschaft voraus, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder.
(4)
Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand bis zur nächsten Wahl
eine kommissarische Besetzung vorgenommen werden.
(5)
Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung in der die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten
der Vorstandsmitglieder geregelt sind, die sich nicht aus der
Satzung bzw. dem BGB ergeben. Die Geschäftsordnung ist nicht
Bestandteil der Satzung.
§11
Beiträge
(1)
Der Verein erhebt eine
Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der
Finanzordnung bestimmt werden. Die Finanzordnung ist nicht
Bestandteil der Satzung.
(2)
Angellizenzen können unabhängig
von den übrigen Beiträgen erworben werden.
(3)
Beiträge von fördernden
Mitgliedern werden in Form eines pauschalen Mindestbeitragssatzes
erhoben.
(4)
Beiträge sind Jahresbeiträge und
bis zum 31. Januar zu zahlen.
(5)
Die Beitragspflicht beginnt mit
dem Jahr des Eintrittes und ist ab 1. Januar zu entrichten.
(6)
Der Vorstand hat das Recht bei
Härtefällen eine Stundung des Mitgliedsbeitrages auf Antrag des
Mitgliedes zu beschließen. Der Beitragsrückstand darf einen
Jahresbeitrag nicht überschreiten.
§12
Revisoren
(1)
Die Hauptversammlung wählt zur
Kassenprüfung einen Revisor. Dieser wird für 1 Jahr gewählt, -eine
Wiederwahl ist einmal zulässig.
Der Revisor hat die
Pflicht, vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu
prüfen und das Ergebnis der Prüfung den Vorstand und der
Hauptversammlung in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.
§13
Vereinsauflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei
Viertel für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins fällt
das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem
gemeinnützigen Zweck zu, der es zweckgebunden für den
Fließgewässerschutz in Sachsen zu verwenden hat. Der Verein ist
durch die Mitgliederversammlung zu benennen.
§14
Gesetzliche Regelungen
Im
übrigen gelten die Bestimmungen des BGB und das Vereinsrecht.
§15
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Für die Richtigkeit zeichnen:
Volker Engelmann
Lutz Glaser
Vorsitzender
Stellvertreter |